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Ausführliche Begriffsbeschreibung
Altersvorsorgeanteil
Der Altersvorsorgeanteil (AVA), auch Altersvorsorgefaktor genannt, ist der Teil des Bruttoeinkommens, für den Beitragszahler bei ihrer individuellen Altersvorsorge (maximal) im Rahmen einer
Riester-Rente gefördert werden. Der maximal förderfähige Altersvorsorgeanteil steigt schrittweise von derzeit zwei Prozent auf 2,5 Prozent des Bruttoentgelts - höchstens bis zur
Beitragsbemessungsgrenze - und erreicht von 2009 an seinen Höchstwert von vier Prozent.
Am 1. Juli 2003 wurden diese privaten Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Riester-Rente erstmals bei der Berechnung der Bezüge aus der gesetzlichen Rente berücksichtigt. Grundlage
hierfür ist das Altersvermögensergänzungsgesetz (AvmEG) vom 21. März 2001, wonach die Einbeziehung und Bewertung des Altersvorsorgeanteils für die Riester-Rente wesentlicher
Bestandteil der neuen Rentenanpassungsformel gem. § 68 Abs. 5 SGB VI ist. Das heißt: Der maximal förderfähige Anteil privater Altersvorsorge wird bei der jährlichen
Dynamisierung gesetzlicher Renten mindernd angerechnet. Deshalb sinkt das gesetzliche Bruttorentenniveau schrittweise, im Gegenzug kann die Lücke durch die staatlich geförderte
Privatvorsorge (Riester-Rente) geschlossen werden.
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