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Ausführliche Begriffsbeschreibung
Beschäftigungspflichtquote
Die Beschäftigungspflichtquote für schwerbehinderte Menschen wurde im April 2004 mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf 5
Prozent festgeschrieben. Die Beschäftigungspflicht gilt für Arbeitgeber, die jahresdurchschnittlich monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen. Für
Kleinbetriebe gilt keine prozentuale Quote, sondern es gibt Sonderregelungen: Arbeitgeber mit 20 bis 39 Mitarbeitern müssen jahresdurchschnittlich einen schwerbehinderten Menschen
beschäftigen, bei 40 bis 59 Mitarbeitern sind es zwei. Ab 60 Mitarbeitern greift dann die Regelung, dass auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu
beschäftigen sind.
Wird die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, muss Ausgleichsabgabe gezahlt werden. Diese ist umso höher, je geringer der Verpflichtung nachgekommen wird.
Im Jahr 2005 wurden bundesweit 800.500 Pflichtarbeitplätze mit schwerbehinderte Menschen besetzt. Die durchschnittliche Beschäftigungsquote lag damit bei 4,2 Prozent. Höhere
Quoten wurden dabei von größeren Unternehmen und von öffentlichen Arbeitgebern erreicht.
Im Vergleich zu den Vorjahren zeigt die Beschäftigungsquote eine positive Entwicklung. Die Werte sind jedoch nur eingeschränkt miteinander vergleichbar, da die Bundesagentur für Arbeit
die Daten ab 2003 anders ermittelt.
Um die gesetzliche Vorgabe zu erfüllen, hätten im Jahr 2005 922.200 Pflichtarbeitsplätze bei 119.160 Arbeitgebern besetzt werden müssen. Dem gegenüber standen im
Jahresdurchschnitt 194.000 arbeitslose schwerbehinderte Menschen. (Zahlen aus den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit, geschätzter Wert für arbeitslose Schwerbehinderte: Im
Rechtskreis SGB II wurde die Struktur in den Kreisen mit vollständigen Daten als repräsentativ für alle Kreise angesehen).
Unter der Internetadresse www.rehadat-elan.de wird die Software REHADAT-Elan für Arbeitgeber bereitgestellt. Damit können Personalabteilungen die von dem Gesetzgeber vorgeschriebene Anzeige
über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen, die sie alljährlich bis zum 31. März abgeben müssen, leicht erstellen. Sie führt
außerdem alle erforderlichen Berechnungen durch und erlaubt die elektronische Abgabe der Anzeige. (Se)
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