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Ausführliche Begriffsbeschreibung

Betriebsrat

Grafik: Mitwirkungsbetriebsrat

In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt, wenn die Arbeitnehmer dies wünschen und die notwendige Zahl der zu wählenden Kandidaten zur Verfügung steht. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie seit dem 28. Juli 2001 auch Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb des selben Unternehmens oder Konzerns angehört hat.

Die Zahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs: Bei fünf bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus einer Person. Von 21 bis 50 Wahlberechtigten sind es dann drei Mitglieder. Hat der Betrieb zum Beispiel 250 Arbeitnehmer, dann werden neun Betriebsratsmitglieder gewählt. Ab 200 Arbeitnehmern wird ein Betriebsrat von der Arbeit völlig freigestellt.

Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats gehört die Überwachung der für die Arbeitnehmer geltende Gesetze, Verordnungen und Verfügungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Er kann Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegennehmen und falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirken. Ebenso kann er Maßnahmen, die dem Betrieb oder der Belegschaft dienen beim Arbeitgeber beantragen. Der Betriebsrat hat aber auch eine Schutz- und Förderungsfunktion: So hat er bestimmte Arbeitnehmergruppen wie ältere Arbeitnehmer oder Schwerbehinderte zu schützen und zu fördern. Er hat die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen.

Zur Durchführung dieser Aufgaben ist der Arbeitgeber nach dem Gesetz verpflichtet, dem Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates notwendig ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen, oder aber der Betriebsrat kann nach vorheriger Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige von außen hinzuziehen.

Der Betriebsrat ist das zentrale Vertretungsorgan der Arbeitnehmer. Er hat Mitbestimmungs- und Initiativrechte bei allen Verhaltens- und Ordnungsregeln im Betrieb. Alle Überstunden oder Kurzarbeit, alle Akkord- und Prämiensätze sowie Urlaubsgrundsätze und Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit unterliegen seiner Mitbestimmung (Abbildung 1). Initiativrechte hat er auch bei der Festlegung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage. Auch bei der Einführung und Anwendung von täglichen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, bestimmt der Betriebsrat mit. Gleiches gilt für Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften.

Auswahlrichtlinien, Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsätze sowie Einrichtung und Maßnahmen der Berufsbildung unterliegen der Zustimmung des Betriebsrates. Gleiches gilt bei Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen in Unternehmen ab 20 Arbeitnehmern.

Kommt in all diesen Angelegenheiten eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande, so entscheidet eine Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt dann die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Informations- und Beratungsrechte hat der Betriebsrat bei der Personalplanung, bei Beschäftigungssicherung, Kündigung, bei Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen, bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Der Betriebsrat muss auch unterrichtet werden über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens sowie über die Produktions- und Absatzlage sowie über das Investitionsprogramm.

Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderung der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zu Produktions- und Investitionsprogramm zum Ge-genstand haben. Bei all diesen Angelegenheiten hat der Arbeitgeber die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält er diese Vorschläge für ungeeignet, so müssen sie begründet werden. In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern muss diese Begründung schriftlich erfolgen.

Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.

Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat für all diese Tätigkeiten die ihm nach dem Gesetz obliegen ohne Minderung des Arbeitsentgeltes von seiner beruflichen Tätigkeit freistellen. Freigestellt werden Betriebsräte auch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden, als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher, beruflicher Entwicklung.

Der Betriebsrat genießt einen Kündigungsschutz von fünf Jahren sowie ein Schutz vor Versetzungen, die zum Amtsverlust führen würden. All diese Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats.

Die Mitglieder des Betriebsrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Das Gleiche gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Die Kosten der Betriebsratstätigkeit trägt der Arbeitgeber. (Ni)

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