












|
|
Ausführliche Begriffsbeschreibung
Europäischer Betriebsrat
Sinn des europäischen Betriebsrats soll die Stärkung des Rechts auf grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen sein. Dabei ist ein Unternehmen gemeinschaftsweit tätig, wenn es mindestens 1.000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und davon jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten beschäftigt.
Der europäischer Betriebsrat setzt sich aus Arbeitnehmern des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe zusammen. Er besteht aus höchstens 30 Mitgliedern. Aus jedem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat, wird ein Arbeitnehmervertreter in den europäischen Betriebsrat entsandt.
Besteht dieses Gremium aus neun oder mehr Mitgliedern, bildet es aus seiner Mitte einen Ausschuss von drei Mitgliedern, dem neben dem Vorsitzenden zwei weitere zu wählende Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Ausschusses sollen in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt sein. Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des europäischen Betriebsrats.
Der europäische Betriebsrat hat das Recht, Sitzungen durchzuführen und zu diesen Sitzungen einzuladen. Zeitpunkt und Ort der Sitzung sind mit der zentralen Leitung des Unternehmens abzustimmen. Die Beschlüsse dieses Gremiums werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Sowohl der europäische Betriebsrat als auch der Ausschuss können sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Kosten und Sachaufwand der Geschäftsführung trägt die zentrale Leitung des Unternehmens.
Die zentrale Leitung des Unternehmens hat den europäischen Betriebsrat einmal im Kalenderjahr über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder der Unternehmensgruppe unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn anzuhören. Gegenstände der Unterrichtung und Anhörung sind zum Beispiel die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens, die Produktions- und Absatzlage, das Produktions- und Investitionsprogramm, Rationalisierungsvorhaben etc. (Ni)
|