












|
|
Ausführliche Begriffsbeschreibung
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden in Betrieben mit gewöhnlich mindestens fünf Arbeitnehmern gewählt, die
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
- die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben: Maßnahmen beim Betriebsrat zu beantragen, die den jugendlichen Arbeitnehmern dienen, vor allem in Fragen der
Berufsbildung. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat darüber zu wachen, dass Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
zugunsten der jugendlichen Arbeitnehmer eingehalten werden. Sie hat das Recht, Anregungen von Jugendlichen, vor allem bezüglich der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt
sind, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hin zu wirken.
Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 70 BetrVG). Zudem kann die Jugend- und
Auszubildendenvertretung zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden.
Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders jugendliche Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesem Tagesordnungspunkt die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht an der
Betriebsratssitzung (§ 67 BetrVG). Außerdem hat der Betriebsrat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hinzuzuziehen, wenn
Angelegenheiten behandelt werden, die besonders jugendliche Arbeitnehmer betreffen
(§ 68 BetrVG). (Ni)
|