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Ausführliche Begriffsbeschreibung

Tarifvertrag


Das Ergebnis der Verhandlungen der Sozialpartner (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) oder der Verhandlungen zwischen einem Arbeitgeber und einer Gewerkschaft ist der Tarifvertrag. Tarifverträge gehören in der Bundesrepublik Deutschland zu den Verträgen mit der größten Bedeutung und dem weitesten Geltungsbereich. Sie regeln die Arbeitsentgelte (Lohn- und Gehaltstarifvertrag) und die Arbeitsbedingungen (Mantel- und Rahmentarifverträge).

Zudem regeln sie die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien: Zu diesen Pflichten gehören die Durchführungs- und Einwirkungspflicht, das heißt das Gebot der Erfüllung des Tarifvertrags und die Einwirkung der Tarifvertragsparteien auf ihre Mitglieder, den Tarifvertrag zu erfüllen. Zu den Pflichten gehört auch die Friedenspflicht: Unter der absoluten Friedenspflicht versteht man das Verbot von Arbeitskampfmaßnahmen während der Laufzeit eines Tarifvertrags. Unter der relativen Friedenspflicht versteht man freiwillige, erweiterte Möglichkeiten wie zum Beispiel Schlichtungsverfahren.

Der Tarifvertrag hat vor allem drei Funktionen: Zunächst einmal die Schutzfunktion. Er soll die Beteiligten vor einseitigen Festlegungen schützen. Eine weitere wichtige Funktion ist die Ordnungsfunktion, das heißt der Tarifvertrag gibt allen von ihm erfassten Arbeitsverhältnissen während der Geltungsdauer einen bestimmten Inhalt. Ordnungsfunktion bedeutet auch Rechtssicherheit und Überschaubarkeit. Zu den Funktionen des Tarifvertrages zählt auch die Friedensfunktion.

Nach dem Tarifvertragsgesetz bedürfen Tarifverträge der Schriftform und müssen von den Tarifvertragsparteien unterzeichnet sein. Gebunden sind dann die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, die selbst Partei des Tarifvertrages sind (Haustarif oder Firmentarif).

Es gibt im deutschen Tarifvertragsrecht das Prinzip der Allgemeinverbindlichkeit. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann einen Tarifvertrag auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfolgt im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss. Der Tarifvertrag gilt dann für alle Arbeitnehmer, auch wenn ihr Arbeitgeber nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist.

Ein Tarifvertrag endet entweder mit Ablauf der Zeit, für die der Tarifvertrag abgeschlossen worden ist, oder wenn beide Seiten ihn freiwillig beenden wollen. Eine weitere Möglichkeit ist die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist oder aber auch die außerordentliche Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Allerdings hat der Tarifvertrag die Konstruktion der so genannten Nachwirkung. Nach Ablauf gelten seine Rechtsnormen weiter bis sie durch eine andere Abmachung (Tarifvertrag) ersetzt werden.

Tarifvertragstypen werden unterteilt nach Inhalt, Vertragsarten und Geltungsbereichen. Unterschieden wird zwischen:

  • einjährigen, mehrjährigen und viele Jahre laufenden Tarifverträgen 
  • Firmentarifverträgen und Verbandstarifverträgen
  • Verträgen nach fachlichen Geltungsbereichen - zum Beispiel die Produktionsgebiete der Chemischen Industrie -, räumlichen Geltungsbereichen - zum Beispiel Bundestarifverträge - oder auch persönlichen Geltungsbereichen - zum Beispiel Angestelltentarifverträge oder gewerbliche Tarifverträge.
Arbeitgeberverbände oder auch Gewerkschaften, die Hausverträge abgeschlossen haben, sind gesetzlich verpflichtet, jeden Tarifvertrag dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bekannt zu geben. Dieses Ministerium führt das so genannte Tarifregister. Ein Blick in dieses Register zeigt, dass Jahr für Jahr zwischen 7.000 und 8.000 Tarifverträge neu abgeschlossen werden. Ende 2005 enthielt dieses Register über 52.000 Tarifverträge, davon ca. 7.000 Vergütungstarifverträge, ca. 25.500 Änderungs- und Paralleltarifverträge und ca. 600 allgemein verbindliche Tarifverträge. (Ni)

Verwandte Begriffe:

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