Die Wettbewerbspolitik ist ein Teilgebiet der staatlichen Ordnungs- und Wirtschaftspolitik. Sie umfasst die staatlichen Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung des freien Wettbewerbs dienen
sollen. In Deutschland gibt es zu diesem Zweck das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zu den wichtigsten Bestimmungen des GWB zählen:
Das Kartellverbot: Kartelle, zum Beispiel Preis- und Mengenabsprachen zwischen den Unternehmen, sind grundsätzlich verboten. Das Gesetz lässt jedoch Ausnahmen zu.
Die Missbrauchsaufsicht: Das Bundeskartellamt soll die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen untersagen. Beispiel dafür sind
missbräuchlich überhöhte Preise oder die ungerechtfertigte Beeinträchtigung von Konkurrenzunternehmen.
Die Fusionskontrolle: Sie hat zum Ziel, eine übermäßige Unternehmenskonzentration zu verhindern.
Daher ist ein Unternehmenszusammenschluss vom Bundeskartellamt zu verbieten, wenn zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Die Vorschriften
über die Zusammenschlusskontrolle greifen nur, wenn die beteiligten Unternehmen einen weltweiten Umsatz von mehr als 500 Mio. Euro erzielt haben und mindestens ein beteiligtes Unternehmen im
Inland Erlöse von mehr als 25 Mio. Euro hat.
In Deutschland wacht das Bundeskartellamt über die Einhaltung des GWB. Darüber hinaus ist auch die Europäische Kommission aufgrund der Vorschriften des EG-Vertrags für die
Wettbewerbspolitik zuständig. So fallen beispielsweise Zusammenschlüsse von EU-weiter Bedeutung in die Zuständigkeit der Brüsseler Wettbewerbshüter. Die europäische
Wettbewerbspolitik widmet sich auch der Bekämpfung staatlicher Wettbewerbsbeschränkungen. Einzelstaatliche Subventionen etwa sind verboten, wenn sie bestimmte Unternehmen begünstigen
und dadurch den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Beihilfeverbot). (Bu)