Sozialhilfe

Sozialhilfe ist eine von der öffentlichen Hand gewährte Leistung für Menschen, die in finanzielle Not geraten sind und Hilfe brauchen. Anspruch und Höhe der Leistungen waren bei Einführung 1961 im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelt, mit dem damals zugleich der Begriff Fürsorge abgelöst wurde.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wurde das Sozialhilferecht grundlegend reformiert und als Zwölftes Buch in das Sozialgesetzbuch eingegliedert (SGB XII), einige Paragraphen des 2003 beschlossenen Gesetzes waren schon zuvor in Kraft getreten.

Die Änderungen, offiziell als "Modernisierung und Weiterentwicklung des Sozialhilferechts" deklariert, stehen in engem Zusammenhang mit der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum neuen Arbeitslosengeld II (ALG II). Dieses ist Bestandteil des als Hartz IV bezeichneten Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II).

Ziele der Sozialhilfe-Reform sind unter anderem:

  • Stärkung der Eigenverantwortung des Einzelnen (Subsidiaritätsprinzip),
  • Vereinfachung der Verwaltungsvorschriften,
  • Erhöhte Transparenz.

Konkret bedeutet dies in der Praxis eine Vereinfachung der Hilfeleistungen: Son sind beispielsweise einmalige "Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt", etwa für Kleidung, seit dem 1. Januar 2005 in den Regelsatz mit einbezogen.

Während den Beziehern damit mehr Eigenverantwortung für das ihnen zur Verfügung gestellte Geld bedeutet, wird auf der anderen Seite die Verwaltung entlastet, weil einmalige Leistungen nicht mehr einzeln beantragt, entschieden und ausbezahlt werden müssen.