Aktionär

Als Aktionär wird man bezeichnet, wenn man Inhaber einer Aktie ist, die einen Teil des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft (AG) darstellt. Mit der Teilhabe an einer AG ist man jedoch dem Risiko ausgesetzt, dass der Wert der Aktie sinken (Verlust) oder steigen (Gewinn) kann.

Arten von Aktionären:

Anhand der Menge der Anteile, unterscheidet man folgende Aktionäre:
Mehrheitsaktionär: er besitzt mindestens 50% des Aktienkapitals einer AG         
Minderheitsaktionär: hat mindestens so viele Aktien, um Minderheitsrechte in Anspruch nehmen zu können
Kleinaktionär: besitzt nur wenige Aktien
Großaktionär: hält ein ganzes Aktienpaket, wodurch er großen Einflussauf die AG ausüben kann

Rechte und Pflichten:

Im Aktiengesetz (AktG) sind – unter anderem – die Rechte und Pflichten von Aktionären geregelt. Darüber hinaus ergeben sich diese auch aus den Satzungen der jeweiligen Aktiengesellschaft.

Zu den Verwaltungsrechten gehören:

  • die Teilnehme an der Hauptversammlung,
  • das Stimm- und Auskunftsrecht, als auch
  • das Recht der Anfechtung von Beschlüssen

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Unter die Vermögensrechte fallen:

  • der Anspruch auf einen Anteil am Reingewinn, auf sog. Dividenden,
  • der Anspruch auf Beteiligung am Liquiditätserlös bei Auflösung der AG,
  • das Bezugsrecht bei einer Bezugsrechtsemission, sowie
  • der Rückzahlungsanspruch bei einer Kapitalherabsetzung.

Die Pflicht des Aktionärs besteht darin, dass er die Aktie, die er beim Börsengang ordert, auch bezahlt. Unterlässt er dies, drohen Strafen. Hat er den fälligen Betrag jedoch beglichen, dann hat er seine finanzielle Pflicht damit getan. Darüber hinaus gibt es eine Treuepflicht, die besagt, dass der Aktionär die Interessen des Unternehmens berücksichtigen muss. Weitere Pflichten treffen auf den Privatanleger i.d.R. nicht zu.