Altersvorsorgeanteil

Am 1. Juli 2003 wurden diese privaten Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Riester-Rente erstmals bei der Berechnung der Bezüge aus der gesetzlichen Rente berücksichtigt. Grundlage hierfür ist das Altersvermögensergänzungsgesetz (AvmEG) vom 21. März 2001, wonach die Einbeziehung und Bewertung des Altersvorsorgeanteils für die Riester-Rente wesentlicher Bestandteil der neuen Rentenanpassungsformel gem. § 68 Abs. 5 SGB VI ist. Das heißt: Der maximal förderfähige Anteil privater Altersvorsorge wird bei der jährlichen Dynamisierung gesetzlicher Renten mindernd angerechnet. Deshalb sinkt das gesetzliche Bruttorentenniveau schrittweise, im Gegenzug kann die Lücke durch die staatlich geförderte Privatvorsorge (Riester-Rente) geschlossen werden.

Der Altersvorsorgeanteil (AVA), auch Altersvorsorgefaktor genannt, ist der Teil des Bruttoeinkommens, für den Beitragszahler bei ihrer individuellen Altersvorsorge (maximal) im Rahmen einer Riester-Rente gefördert werden. Der maximal förderfähige Altersvorsorgeanteil stieg schrittweise von zwei Prozent auf 2,5 Prozent des Bruttoentgelts - höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze - und erreichte von 2009 an seinen Höchstwert von vier Prozent.