Anerkennungsgesetz

Das Anerkennungsgesetz regelt den Zugang zu Bewertungsverfahren ausländischer Ausbildungsnachweise, der sogenannten Feststellung der Gleichwertigkeit, sowie den Verfahrensablauf. Die Bundesregierung hat das Gesetz am 1. April 2012 verabschiedet. Die vollständige Bezeichnung lautet „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“. Das Gesetz besteht aus zwei Teilen: einem neuen Bundesgesetz und zahlreicher Anpassungen von bestehenden gesetzlichen Regelungen, die die Bewertung ausländischer Qualifikationen betreffen. Dazu zählen etwa das Berufsausbildungsgesetz und die Bundesärzteordnung.

Ziel des Gesetzes

Das Gesetz dient nach Maßgabe der schwarz-gelben Bundesregierung dazu, Migranten mit ausländischen Berufsabschlüssen besser in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Zudem sollen Arbeitgeber die Qualifikationen von Bewerbern mit ausländischen Abschlüssen leichter einschätzen können. Beides hat zum Ziel, das Fachkräfteangebot in Zeiten sinkender Geburtenzahlen zu sichern und Deutschland für ausländische Arbeitnehmer attraktiver zu machen.

Inhalte des Gesetzes

Das Anerkennungsgesetz gibt erstmals allen Personen mit einem ausländischen Berufsabschluss einen Rechtsanspruch darauf, prüfen zu lassen, ob dieser Abschluss mit deutschen Abschlüssen vergleichbar ist. Vor dem Anerkennungsgesetz bestand ein solcher Rechtsanspruch nur für Spätaussiedler und EU-Staatsangehörige mit Abschlüssen in reglementierten Berufen, wie etwa Ärzte, Apotheker und Ingenieure.
Nach dem neuen Gesetz erkennen die zuständigen Stellen den ausländischen Abschluss an,

  • wenn er zur Ausübung einer vergleichbaren Berufstätigkeit befähigt
  • und zwischen der ausländischen und der entsprechenden deutschen Ausbildung keine „wesentlichen Unterschiede“ bestehen, wie es der Gesetzestext formuliert.


Erfasste Berufe

Das Gesetz gilt nur für bundesrechtlich geregelte Berufe. Dazu zählen beispielsweise die rund 350 Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung sowie Ärzte oder Kranken- und Altenpflegeberufe.
Nicht erfasst werden sogenannte reglementierte Berufe, die in die Zuständigkeit der Bundesländer fallen, wie Erzieher und Lehrkräfte. Auch nicht betroffen sind akademische Abschlüsse, die zu nicht reglementierten Berufen führen. Darunter fallen die meisten akademischen Abschlüsse, etwa in den Wirtschafts-, Natur- und Geisteswissenschaften. Absolventen dieser Fachrichtungen können sich weiterhin an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) wenden, um ihren Abschluss begutachten zu lassen.

Dauer des Anerkennungsverfahrens

Sobald alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden, muss die zuständige Stelle – laut Anerkennungsgesetz – innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung treffen. Im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes gilt die Dreimonatsfrist allerdings noch nicht, da die Bundesregierung mit einer Fülle von Anträgen rechnet.

Folgen einer Ablehnung

Sollte die zuständige Behörde den ausländischen Berufsabschluss nicht anerkennen, muss sie schriftlich die vorhandenen Qualifikationen sowie die festgestellten wesentlichen Unterschiede festhalten. Bei Abschlüssen in reglementierten Berufen wird im Bescheid zudem auf Qualifizierungsmaßnahmen hingewiesen, mit denen die wesentlichen Unterschiede behoben werden können.

Zuständigkeit

Zuständig für die Bewertung ausländischer Abschlüsse sind in der Regel die Stellen und Behörden, die in Deutschland für die Ausbildung und Berufszulassung in den entsprechenden deutschen Berufen zuständig sind. Das sind im Falle der anerkannten Ausbildungsberufe vor allem die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern. Bei den reglementierten Berufen sind es meist die für diese Berufe zuständigen Landesbehörden.
 
(Stand: 2016)