Freiberufler

Der Begriff des Freiberuflers ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Als Freiberufler erkennt das Finanzamt klassische freie Berufsstände wie Ärzte, Rechtsanwälte und Notare sowie selbstständige künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten (§ 18 EStG) an.

Im Gegensatz dazu gelten Gewerbetriebe laut Einkommensteuergesetz als Teilnehmer am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (§ 15 EstG).