Mitbestimmung

Mitbestimmung ist die institutionelle Teilnahme der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertretungen (z.B. Betriebsrat) am Willensbildungsprozess im Betrieb und im Unternehmen. Deutschland ist im internationalen Vergleich das Land mit den meisten Mitbestimmungsgesetzen. In keinem anderen Land sind die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer und der Gewerkschaften so weitgehend geregelt wie hier.

Bei dieser Definition wird unterschieden zwischen "Mitwirkung" und "Mitbestimmung": Mitwirkung der Arbeitnehmer heißt, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer oder deren Vertretung vor der Durchführung bestimmter Maßnahmen zu informieren, zu unterrichten und anzuhören oder eine Beratung zu ermöglichen hat. Mitbestimmung im engeren Sinne bedeutet dagegen, dass der Arbeitgeber bestimmte Maßnahmen grundsätzlich nur mit Zustimmung der Arbeitnehmervertretung durchführen kann. In der Praxis findet man daher eine Abstufung der Mitbestimmungsintensität, die vom Recht auf Information, Anhörung und Beratung über das Vetorecht bis zur Mitentscheidung führt.

Insgesamt acht Varianten der Mitbestimmung gibt es in Deutschland:

  • Für alle Privatbetriebe mit mehr als fünf ständig Beschäftigten gilt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
  • In so genannten "Tendenzbetrieben" (z.B. Zeitungsverlage) sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates eingeschränkt.
  • In Betrieben mit in der Regel mindestens zehn leitenden Angestellten gilt das Sprecherausschussgesetz von 1988.
  • Für Kapitalunternehmen mit in der Regel mehr als 500 und weniger als 2.000 Arbeitnehmern gilt das Drittelbeteiligungsgesetz vom 18. Mai 2004: 1/3 Arbeitnehmer-, 2/3 Anteilseignervertreter.
  • Zusätzlich gilt das Mitbestimmungsgesetz von 1976 für Privatunternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten (paritätische Sitzverteilung).
  • Eine Sonderregelung im Bereich von Kohle und Stahl ist das Montanmitbestimmungsgesetz von 1951.
  • Bei Konzernverhältnissen im gleichen Bereich gelten das Mitbestimmungsergänzungs- und das Fortgeltungsgesetz.
  • Das Personalvertretungsgesetz von 1955 regelt im öffentlichen Dienst die Mitbestimmung der Arbeitnehmer.

(Ni)