Schwarzarbeit

Unter Schwarzarbeit versteht man selbstständige oder unselbstständige Tätigkeiten, mit denen gesetzliche Anmelde- und Anzeigepflichten (z.B. Steuern, Sozialversicherung) umgangen werden.

Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung sind die im "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" (§ 1 Abs. 1 Schwarzarbeitsgesetz) genannten Tätigkeiten. Schwarzarbeit im Sinne dieses Gesetzes liegt dann vor, wenn mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang

  • Leistungsmissbrauch,
  • unrechtmäßige Gewerbeausübung und/oder
  • unerlaubte Handwerksausübung einhergehen. Je nach Art des Einzelfalls können Verstöße mit Bußgeldern von bis zu Euro 250.000 geahndet werden.

Leistungsmissbrauch ist der missbräuchliche Bezug von Arbeitslosengeld, -hilfe oder Sozialhilfe.

Unrechtmäßige Gewerbeausübung nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) liegt dann vor, wenn ein Gewerbe nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig angemeldet wird.

Von unerlaubter Handwerksausübung spricht man dann, wenn ein Handwerk nicht in die Handwerksrolle eingetragen wurde (§ 1 Abs. 1 Handwerksordnung HwO). Berechtigt hierzu ist nur, wer z.B. die Meisterprüfung in dem jeweiligen Handwerk abgelegt hat.

Schwarzarbeit liegt ferner vor,

  • wenn Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden,
  • wenn Arbeitnehmer illegal beschäftigt werden, z.B. Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis,
  • wenn Arbeitnehmer ohne Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit an andere Arbeitgeber "ausgeliehen" werden (Leiharbeitnehmer) und - bei allen Formen der Scheinselbstständigkeit.