Allgemeinverbindlichkeitserklärung

Der Begriff bezieht sich darauf, dass das Bundesministerium für Arbeit oder das jeweilige Landesministerium einen Tarifvertrag als verbindlich auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer erklären kann, wenn ein aus je drei Vertretern der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften besetzter Tarifausschuss mehrheitlich zustimmt und eine der Tarifvertragsparteien dies beantragt. Voraussetzung ist zudem nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, dass "die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und die Allgemeinverbindlichkeit im öffentlichen Interesse geboten erscheint."

Am 1.7.2017 waren laut BMAS von den insgesamt 73.000 gültigen Tarifverträgen 443 allgemeinverbindlich, darunter 125 auch in den neuen Bundesländern. Allerdings sind fast die Hälfte von ihnen lediglich Änderungs- und Ergänzungstarifverträge. Im Jahr 2002 waren rund 20 Prozent Einkommenstarifverträge und 80 Prozent Manteltarifverträge oder Verträge zu einzelnen Mantelbestimmungen. Die Anzahl ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen, weil die Arbeitgeberseite sich gegen eine Ausweitung beziehungsweise eine Einengung von betrieblichen Entscheidungsspielräumen gewehrt hat und die Gewerkschaft seltener Anträge auf eine AVE gestellt haben.