Scheinselbstständigkeit
Scheinselbstständigkeit wird im Sozialgesetzbuch (§ 7 Abs. 4 SGB IV) wie folgt definiert:
Bei Personen, die erwerbstätig sind und
- im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
- regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,
- für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen, insbesondere Weisungen des Auftraggebers unterliegen und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind oder
- nicht auf Grund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftreten,
wird vermutet, dass sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wenn mindestens zwei der genannten Merkmale vorliegen.
Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes gelten als Arbeitgeber.
Die vorgenannten Kriterien finden keine Anwendung auf Handelsvertreter, die über ihre Arbeitszeit selbst bestimmen und ihre Tätigkeit weitgehend frei gestalten.
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