Gründungszuschuss

Mit Wirkung vom 1. August 2006 an löst der Existenzgründungszuschuss die bisherige Ich-AG (ausgelaufen am 30. Juni 2006) und das Überbrückungsgeld (in der alten Form nur bis 31. Juli 2006) für Arbeitslose, die sich selbstständig machen, ab und fasst zudem beide Arbeitsmarktinstrumente zusammen.

Der Gründungszuschuss erfolgt in zwei Phasen:

  •  In den ersten sechs Monaten bestimmt sich der Zuschuss aus der Höhe des individuellen Arbeitslosengeldes I (ALG I) sowie einer Pauschale von 300 Euro, die den Gründern die Möglichkeit geben soll, sich freiwillig in der gesetzlichen Sozialversicherung zu versichern.
  •  Nach Ablauf d sechs Monate werden die Aktivitäten des Antragstellers während der ersten Förderphase von der Arbeitsagentur geprüft.
  • Ist die Prüfung erfolgreich ausgefallen, gibt es eine zweite Förderphase. Hier wird für einen Zeitraum von neun Monaten ausschließlich die Pauschale gezahlt.

Die Förder-Höchstdauer beträgt demnach 15 Monate. Beim Gründungszuschuss handelt es sich um eine Ermessensleistung, das heißt, der Vermittler entscheidet, ob die Förderung dem Antragstellenden gewährt wird.
 
Folgende Voraussetzungen müssen für eine Förderung mit dem neunen Gründungszuschuss erfüllt sein:

  • Gefördert wird nur, wer tatsächlich arbeitslos ist und noch mindestens 150 Tage lang Anspruch auf ALG I hat.
  • Der Antragsteller braucht wie auch schon bisher eine positive Stellungnahme und Befürwortung seiner Selbstständigkeit durch eine Experten-Stelle. Zudem muss er der BA seine persönliche und fachliche Eignung für die geplante Selbstständigkeit nachweisen.
  • Der Gründungszuschuss ist nur für Bezieher von ALG I gedacht, für Bezieher von ALG II gilt auch weiterhin das so genannten Einstiegsgeld.