Insolvenzen

Insolvenz bezeichnet einen Zustand, in dem ein Gläubiger seine fälligen Kreditverpflichtungen gegenüber den Gläubigern nicht bedienen kann. Der Tatbestand der Insolvenz ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Dort sind drei Gründe für eine Insolvenz festgelegt: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (§§ 17-19 InsO).

Das Insolvenzverfahren

Bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung hat neben dem Schuldner auch der Gläubiger das Recht, beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, bestellt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. Dieser stellt fest, ob und welche Vermögenswerte der Schuldner noch besitzt und in welchem Umfang seine Gläubiger daraus befriedigt werden können.

Die Insolvenzordnung

Im Jahr 1999 hat die Bundesrepublik mit der Insolvenzordnung ein einheitliches Recht für Unternehmenspleiten eingeführt. Die wichtigsten Neuerungen:

  • Verbot von Insolvenzverschleppung: Im Gegensatz zur früheren Rechtslage muss heute schon bei drohender Überschuldung der Gang zum Insolvenzrichter angetreten werden – ansonsten liegt eine Insolvenzverschleppung vor, die mit bis zu drei Jahren Haft bestraft wird. Die neue Regelung reagiert auf eine Fehlentwicklung unter dem alten Recht. Damals kam es immer wieder vor, dass Pleite-Unternehmen „ausgeschlachtet“ und erst danach Insolvenz angemeldet wurde. Der Konkurs musste dann mangels Masse abgelehnt werden.
  • Neuanfang erleichtert: Das Insolvenzverfahren bietet verbesserte Möglichkeiten für einen Neuanfang: Die Geschäfte werden weiter geführt, während sich der Insolvenzverwalter um die Sanierung bemüht – sofern er die Geschäftsfortführung für möglich und sinnvoll hält. Mit Zustimmung einer Mehrheit der Gläubiger wird das Unternehmen entschuldet, während der Betrieb weiter läuft. Früher war dies nur im Vergleichsverfahren möglich.


Die Verbraucherinsolvenz

Mit der Insolvenzordnung ist das so genannte Verbraucherinsolvenzverfahren eingeführt worden. Es erlaubt privaten Verbrauchern, einen Antrag auf Insolvenz oder Restschuldbefreiung zu stellen. Bei der Restschuldbefreiung können Gerichte dem Schuldner die restlichen Schulden erlassen – vorausgesetzt er hat sich während des Verfahrens redlich verhalten und bestimmte Bedingungen erfüllt. Die Restschuldbefreiung soll Privatleuten einen Neuanfang ermöglichen.