Aufenthaltsgesetz

Das Gesetz legt fest, unter welchen Bedingungen Menschen ohne EU-Staatsbürgerschaft nach Deutschland einreisen und sich aufhalten dürfen. Neben humanitären, politischen und familiären Gründen kann auch eine geplante Erwerbstätigkeit ein Anlass für eine Einreise sein. Dies gilt aber nur für bestimmte, besonders gesuchte Qualifikationen, für Wissenschaftler mit herausgehobener Stellung sowie für Selbstständige, an denen Deutschland ein spezielles wirtschaftliches Interesse hat. Ein zeitlich beschränktes Bleiberecht haben auch Hochschulabsolventen, die im Anschluss an ihr Studium in Deutschland nach einer Arbeit suchen. Geringqualifizierte ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben bis auf die Saisonbeschäftigung, zum Beispiel aus Erntehelfer, kaum eine Möglichkeit, legal in Deutschland zu arbeiten.
 

  • Der §18 des Aufenthaltsgesetzes erlaubt den befristeten Aufenthalt von Ausländern zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, wenn eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt, die wiederum eine Reihe – schwammig formulierter – Kriterien zu prüfen hat. Darunter fällt auch die sogenannte Vorrangprüfung, die eine Antwort auf die Frage finden soll, ob es für den Arbeitsplatz nicht auch einen Bewerber aus Deutschland oder anderen EU-Ländern gibt. Möglich ist die Zuwanderung in der Regel nur für qualifizierte Arbeitnehmer in bestimmten Berufen, wenn ihnen ein konkretes Arbeitsangebot vorliegt.
     
  • Nach §19 des Aufenthaltsgesetzes können besonders hoch qualifizierte Personen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten. Wer als besonders qualifiziert gilt, ist nur unkonkret spezifiziert. Bei leitenden Angestellten und Spezialisten muss das Gehalt mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen, das waren 2011 in Westdeutschland 66.000 Euro im Jahr. Auch für diese Hochqualifizierten ist eine Vorrangprüfung vorgesehen.
     
  • Der §20 des Aufenthaltsgesetzes regelt die Möglichkeit von Forschungsaufenthalten für Wissenschaftler.
     
  • In §21 wird bestimmt, dass Selbstständige zunächst ein befristetes, später unbefristetes Aufenthaltsrecht erhalten können, wenn sie mindestens 250.000 Euro investieren und fünf Arbeitsplätze schaffen.
     
  • Außerdem gibt es Aufenthaltstitel für Spezialfälle wie Saisonarbeitnehmer oder ausländische Sportler sowie für Ausländer, die in Deutschland studiert haben. Letztere dürfen nach dem Abschluss ihres Studiums ein Jahr nach einem „angemessenen“ Arbeitsplatz suchen.

 
Weitere Informationen unter:
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg.de