Berufliche Rehabilitation

In Deutschland leben etwa 7,5 Millionen schwerbehinderte Menschen (Statistisches Bundesamt, Ende 2013). Häufigste Ursache für Behinderungen sind Erkrankungen. Rund 45 Prozent der behinderten Menschen sind zwischen 15 und 65 Jahre alt. Angebote der beruflichen Rehabilitation sollen diesem Personenkreis die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen.

Regelungen, Angebote und Leistungen

Die besonderen sozialrechtlichen Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen sind im neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) geregelt. Die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen am Leben in der Gesellschaft - insbesondere auch am Arbeitsleben - wird durch Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen gefördert.
Neben Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, unterhaltssichernden und ergänzenden Leistungen und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen vor allem die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (die auch Leistungen an Arbeitgeber umfassen) relevant.

Träger

Leistungen zur Teilhabe werden von den folgenden Rehabilitationsträgern erbracht:

  • Gesetzliche Krankenkassen
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Gesetzliche Unfallversicherungen
  • Gesetzliche Rentenversicherungen
  • Kriegsopferversorgung und -fürsorge
  • Öffentliche Jugendhilfe
  • Sozialhilfe


Besondere Hilfen

Zur besonderen Förderung von schwerbehinderten Menschen im Arbeitsleben stehen darüber hinaus besondere Leistungen und sonstige Hilfen nach Teil 2 des SGB IX zur Verfügung, beispielsweise die begleitende Hilfe im Arbeitsleben, die von den Integrationsämtern gewährt wird.
 
Novellierung des SGB IX und weitere Maßnahmen

Die Beauftragten des Bundes und der Länder für Menschen mit Behinderungen haben an ihrem 49. Treffen am 20. und 21. Mai 2015 in Niedernhausen bei Wiesbaden zum TOP „Stärkung der Stellung der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen der Novellierung des SGB IX“ folgende Erklärung gefasst:

Schwerbehindertenvertretungen stärken

Der Koalitionsvertrag „Deutschlands Zukunft gestalten“ zwischen CDU, CSU und SPD beinhaltet die Stärkung eines inklusiven Arbeitsmarktes als zentrales Projekt für die 18. Legislaturperiode. Die Koalitionspartner betonen eine aktive Arbeitsmarktpolitik als zentrales Element der sozialen Inklusion. Weiter heißt es: „Wir wollen die Integration von Menschen mit Behinderungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt begleiten und so die Beschäftigungssituation nachhaltig verbessern. Dazu gehört auch die Anerkennung und Stärkung des ehrenamtlichen Engagements der Schwerbehindertenvertretungen“.

Koalitionsvereinbarung zügig umsetzen

Die Behindertenbeauftragten des Bundes und der Länder fordern die Bundesregierung auf, die Schwerbehindertenvertretungen zügig durch eine Novellierung des SGB IX zu stärken, wie es im Koalitionsvertrag vereinbart ist. Mit Blick auf die Schlüsselfunktion der Schwerbehindertenvertretungen bei der Inklusion von Menschen mit Behinderungen auf dem ersten Arbeitsmarkt werden die geltenden Regelung des SGB IX, insbesondere über die Rechte, Befugnisse und Partizipation der Schwerbehindertenvertretung, diesen Herausforderungen nicht mehr gerecht. Denn trotz vergleichbarer Qualifikation sind Menschen mit einer Schwerbehinderung länger arbeitssuchend. Auch bei anhaltend boomender Konjunktur bleibt die Arbeitslosenquote von schwerbehinderten Arbeitssuchenden nahezu unverändert, prozentual gesehen ist bei den Arbeitslosen die Zahl der Menschen mit Behinderung doppelt so hoch wie die Zahl der Menschen ohne Behinderung.

Auch der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat in seinen abschließenden Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands empfohlen, durch entsprechende Vorschriften wirksam einen inklusiven, mit der Behindertenrechtskonvention in Einklang stehenden Arbeitsmarkt zu schaffen.

Aus diesen Gründen bekräftigen bzw. fordern die Behindertenbeauftragten des Bundes und der Länder folgendes:

1. Die in den Betrieben und Dienststellen nach § 94 SGB IX gewählten Schwerbehindertenvertretungen müssen weiter gestärkt werden, damit sie die Inklusion von Menschen mit Behinderung in die Arbeitswelt effektiv unterstützen können. Dies gilt insbesondere auch für die Begleitung des Übergangs von der Schule in den Beruf. Die Schwerbehindertenvertretung sollte daher zu einer Behindertenvertretung mit allgemeiner Zuständigkeit für alle behinderten Beschäftigten in Fragen der gleichberechtigten Teilhabe und spezieller Zuständigkeit für schwerbehinderte Menschen ausgebaut werden.

2. Die Freistellungsregelung für die Schwerbehindertenvertretungen muss verbessert werden. Wir befürworten eine Freistellung bereits ab 100 schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb. Das Aufgabenspektrum der Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen hat sich bereits in den vergangenen Jahren wesentlich erweitert. In großem Umfang werden auch allgemeine betriebliche Abläufe und Regelungen erfasst. Deshalb sind auch die Stellvertretungen bei Fortbildungsmöglichkeiten und mit gleichen Rechten im Vertretungsfall einzubeziehen.

3. Schwerbehindertenvertretungen müssen verpflichtend beteiligt und mit ihrer Erfahrung einbezogen werden. Entscheidungen des Arbeitgebers dürfen erst dann wirksam werden, wenn die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt wurde (§ 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Dadurch werden die Handlungsmöglichkeiten der Schwerbehindertenvertretungen verbessert und die Anerkennung ihres ehrenamtlichen Engagements nachhaltig gestärkt. Dazu gehört auch, dass Ordnungswidrigkeiten (§ 156 SGB IX) bei Verstößen gegen die Rechte von Menschen mit Behinderungen konsequent verfolgt werden.

4. Der Abschluss einer Integrationsvereinbarung nach § 83 SGB IX mit verbindlichen Inklusionszielen („Inklusionsvereinbarung“) muss für Unternehmen und Behörden zur Pflicht werden. Falls es bei den Verhandlungen über die Vereinbarung zum Patt kommt, ist ein Einigungsstellenverfahren vorzusehen.

5. Die bisherige Funktion des „Beauftragten des Arbeitgebers“ nach § 98 SGB IX ist zu einem Inklusionsbeauftragten weiterzuentwickeln.

6. Betriebe erhalten vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen. Dennoch gibt es immer noch eine viel zu hohe Zahl von Unternehmen, die trotz Beschäftigungspflicht überhaupt keine Menschen mit Behinderungen beschäftigen. Deshalb setzen wir uns auch für die Erhöhung der Ausgleichsabgabe ein. Die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen ist Verantwortung und Verpflichtung der
 
Das Informationssytem REHADAT

Umfassende Informationen zur beruflichen Rehabilitation liefert das Informationssystem REHADAT, das vom Institut der deutschen Wirtschaft Köln im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales angeboten wird. Hier stehen vielfältige Informationen zu Fragen der Arbeitsplatzgestaltung sowie finanzieller und begleitender Hilfen, die bei der Beschäftigung von behinderten Menschen im Betrieb von Bedeutung sind, zur Verfügung. Auch weiterführende Anlaufstellen mit Ansprechpartnern, Anschriften von Werkstätten für Behinderte sowie deren Produkt- und Leistungsangebote werden genannt.

Orientierungshilfen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Thema Arbeitsleben und Behinderung bietet außerdem das Internetportal REHADAT-talentplus.
 
(Stand 2016)