Betriebliche Altersvorsorge

Die Sicherung der Alterseinkommen folgt in Deutschland dem Drei-Säulen-Modell: Neben den umlagefinanzierten gesetzlichen Renten sieht es als zweites Element Leistungen der freiwilligen betrieblichen Altersvorsorge und drittens Einkommen aus privater Kapitalbildung zur Sicherung des Lebensstandards im Alter vor.

Ein ganz wichtiger Baustein ist dabei die Betriebliche Altersvorsorge. Dazu zählen alle Leistungen, die Unternehmen ihren Beschäftigten zur Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung auf Basis des Betriebsrentengesetztes (BetrVG) anbieten.
 
Fünf Wege der betrieblichen Altersvorsorge:

Egal, wie die Finanzierung der Beiträge aufgeteilt wird: In jedem Fall bestimmt der Arbeitgeber, auf welchem Weg die betriebliche Altersvorsorge erfolgt. Fünf Varianten stehen ihm zur Auswahl:

1. Eine Direktzusage macht der Arbeitgeber, wenn er sich zum Beispiel verpflichtet, seinen Mitarbeitern einen bestimmten Prozentsatz des letzten Monatsgehalts oder einen bestimmten Geldbetrag als Betriebsrente zu zahlen. Die Beschäftigten haben also einen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser muss für solche Zahlungen Rückstellungen bilden. Die Direktzusage ist keine Versicherungsleistung und wird auch nicht über externe Versorgungseinrichtungen abgewickelt.

2. Alternativ kann der Arbeitgeber eine Unterstützungskasse beauftragen: Die selbstständigen Versorgungseinrichtungen zahlen die vom Arbeitgeber zugesagte Betriebsrente an die Arbeitnehmer aus. Das Vermögen der Unterstützungskassen wird durch Zuwendungen der Trägerunternehmen und durch Erträge aus der Kapitalanlage aufgebaut. Der rechtliche Anspruch der Arbeitnehmer besteht jedoch ausschließlich gegenüber ihrem Arbeitgeber. Reicht das Kassenvermögen nicht für die versprochenen Leistungen aus, muss der Arbeitgeber zuschießen.

3. Wenn der Arbeitgeber die Altersvorsorge über eine Direktversicherung organisiert, schließt er mit seinem Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers ab. Bezugsberechtigt sind also der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen.

4. Bietet der Arbeitgeber eine Altersvorsorge über eine Pensionskasse an, müssen die Beschäftigten dort Mitglied werden. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer können sich daran beteiligen. Der rechtliche Anspruch der Arbeitnehmer auf die Altersversorgung besteht gegenüber der Pensionskasse. Auch Pensionskassen sind selbstständige Versicherungsunternehmen, die zum Zweck der betrieblichen Altersvorsorge gegründet und von einem oder mehreren Unternehmen getragen werden.

5. Die fünfte Organisationsform sind Pensionsfonds. Wie die Direktversicherungen und die Pensionskassen werden die unabhängigen Pensionsfonds von Arbeitgebern vor allem dann eingesetzt, wenn sie mit ihren Beschäftigten keine konkrete Höhe der Betriebsrente vereinbart haben, sondern die Einzahlung bestimmter Beiträge. Diese sogenannte Beitragszusage ist aber immer mit einer Mindestleistung verknüpft, die zumindest den Erhalt der Einzahlungen garantiert. Weil Pensionsfonds keine Versicherungsunternehmen sind, dürfen sie bei der Vermögensanlage größere Risiken eingehen als Pensionskassen. So sind höhere Renditen möglich, aber auch die Gefahr von Verlusten steigt. Eingeschränkt sind die Fonds dadurch, dass sie das angesammelte Kapital anders als Versicherungen nicht auf einmal auszahlen dürfen. Sie bieten daher nur Rentenverträge und Auszahlungspläne an. Wie bei den Pensionskassen haben die Arbeitnehmer den Anspruch auf die Versorgungsleistungen an den Fonds und nicht an ihren Arbeitgeber.