Betriebsverfassungsgesetz

Ziel des Betriebsverfassungsgesetzes ist es, die Idee der Partnerschaft durch Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Vertretungen aller Arbeitnehmer im Betrieb und im Gesamtunternehmen zu verwirklichen. Als oberster Grundsatz gilt, dass Betriebsrat und Arbeitgeber vertrauensvoll zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes zusammenarbeiten sollen (§ 2 BetrVG).

Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig. Arbeitskämpfe zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern oder ihren Verbänden werden davon nicht berührt. Das BetrVG gilt in allen Betrieben der privaten Wirtschaft mit in der Regel fünf ständigen, wahlberechtigten Mitarbeitern.

Das BetrVG regelt:

  • die individuellen Rechte des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz durch Unterrichtungs-, Anhörungs- und Erörterungsrechte in den Angelegenheiten, die den Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz und im Betrieb unmittelbar betreffen;
     
  • die betriebliche Mitbestimmung durch Betriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie
     
  • die Mitbestimmungsrechte auf der Unternehmensebene durch die Besetzung des Aufsichtsrates zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern.
     
  • Organe und Institutionen des BetrVG sind: Betriebsrat, Gesamt- und Konzernbetriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Konzernjugend- und Auszubildendenvertretung, Schwerbehindertenvertrauensmann, Betriebsversammlung, Jugend- und Auszubildendenversammlung, gemeinsame Ausschüsse von Arbeitgeber und Betriebsrat sowie die Einigungsstelle.


Zentrales Vertretungsorgan der Arbeitnehmer ist der Betriebsrat. Er hat über die Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, der Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu wachen. In der Praxis liegt seine Haupttätigkeit in den Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten in sozialen Angelegenheiten (§§ 87ff BetrVG), in Personalangelegenheiten (§§ 92ff BetrVG) und in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106ff BetrVG). Der Betriebsrat wird alle vier Jahre in der Zeit vom 1.3. bis 31.5. gewählt. Wahlberechtigt sind die Arbeitnehmer des Betriebes. Sie können Kandidaten vorschlagen und wählen; ebenso können die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Kandidaten vorschlagen.

Im Jahr 2001 wurde das Betriebsverfassungsgesetz novelliert. Die Novellierung besteht u.a. in der Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. So gehören jetzt auch Themen wie betrieblicher Umweltschutz, Bekämpfung von Ausländerfeindlichkeit und Qualifizierung zu den Aufgaben der Betriebsräte. Die Mitbestimmung wurde auch auf Kleinbetriebe ausgedehnt und die Zahl der Betriebsräte erhöht.