Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sichert dem Arbeitnehmer die Fortzahlung seines Arbeitsentgeltes durch den Arbeitgeber zu, wenn er wegen einer Krankheit nicht arbeiten kann. Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über Zahlung des Arbeitgeberentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz).

Voraussetzungen

Die Krankheit muss unverschuldet und die Ursache dafür sein, dass der Arbeitnehmer nicht arbeiten konnte. Auch die Arbeitsunfähigkeit nach einer legalen Sterilisation oder einem legalen Schwangerschaftsabbruch gilt als unverschuldet. Als verschuldet gelten in der Regel nur grobe Verstöße gegen das im eigenen Interesse des Arbeitnehmers zu erwartende Verhalten. So werden Sportunfälle meist als unverschuldet angesehen, Verkehrsunfälle durch Trunkenheit am Steuer als verschuldet. Verweigert der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, muss er die Verschuldung des Arbeitnehmers nachweisen. Der Arbeitnehmer muss dagegen dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Meist reicht dazu eine ärztliche Bescheinigung.

Dauer

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für die Dauer von sechs Wochen. Erkrankt der Arbeitnehmer danach wieder an derselben Krankheit, hat er zwölf Monate nach der letzten Erkrankung kein Anrecht auf Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum, der länger dauert als sechs Wochen. Es sei denn, er hat nach der letzten Erkrankung sechs Monate ohne Unterbrechung durch eine weitere Arbeitsunfähigkeit gearbeitet. Bei länger als sechs Wochen andauernder Arbeitsunfähigkeit schließt die Zahlung von Krankengeld an das Ende der Entgeltfortzahlungsfrist an. Krankengeld zahlt die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich unbegrenzt. Die Leistungsdauer ist jedoch auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren beschränkt, wenn das Krankengeld wegen derselben Krankheit zu gewähren ist. Dann ist der Arbeitnehmer meist erwerbsunfähig und hat Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Höhe

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das ihm nach der für ihn maßgeblichen Arbeitszeit zusteht. Bei Kurzarbeit wird also die verkürzte Arbeitszeit zugrunde gelegt. Im Fall von ergebnisorientierter Vergütung wird der Durchschnittsverdienst der für den Arbeitnehmer geltenden Arbeitszeit gezahlt. Durch Tarifverträge können auch andere Regelungen zur Bemessungsgrundlage gelten.
 
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