Leitende Angestellte

Der Begriff "Leitender Angestellter" ist in der Bundesrepublik Deutschland zu einem politischen Begriff geworden. Das hat mehrere Gründe:

Leitende Angestellte sind durch ihren Arbeitsvertrag Arbeitnehmer des Unternehmens. Aufgrund ihrer Dienststellung und ihres Arbeitsvertrages stehen sie allerdings dem Arbeitgeber näher als den übrigen Arbeitnehmern. Aus diesem Grunde sind sie aus den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes herausgenommen worden. Dadurch entstand die Frage, ob diese Arbeitnehmergruppe eine eigenständige Vertretung haben soll oder nicht. Hinzu kam die Überlegung, ob der Kreis der Leitenden Angestellten als Faktor "Disposition" nicht auch in den Organen des Unternehmens (zum Beispiel Aufsichtsrat) vertreten sein sollte.

Diese Situation hat die politischen Parteien und die Sozialpartner auf den Plan gerufen: Wie groß darf eigentlich der Kreis der Leitenden Angestellten sein? Welche Sonderstellungen sollen sie erhalten? Wie soll die Mitbestimmung dieses Personenkreises sein?

Aus all den geschilderten Problemen ergab sich zunächst die Frage: Wer ist überhaupt Leitender Angestellter? Leitet jeder, der für die Arbeitsdisposition von Arbeitnehmern verantwortlich ist? Oder leitet nur der, der arbeitgeberähnliche Funktionen wie Werksleitung, Einstellungen, Entlassungen wahrnimmt?

Mit den Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes von 1988 wollte der Gesetzgeber dieser Problematik Rechnung tragen. Er hat dem ehemaligen § 5 Abs. 3 einen vierten Absatz hinzugefügt, um endlich eine Klärung des Begriffs "Leitender Angestellter" herbeizuführen. Danach ist Leitender Angestellter, wer:

  • zu selbstständigen Einstellungen und Entlassungen von im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist;
  • Generalvollmacht oder Prokura hat oder Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand oder die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind; dabei werden besondere Erfahrungen und Kenntnisse vorausgesetzt.
  • Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen vornimmt und dies regelmäßig tut.

In der Praxis wird derjenige als Leitender bezeichnet, der bei der letzten Mitbestimmungswahl (Betriebsrats-, Sprecherausschuss- und Aufsichtsratswahl) oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den Leitenden zugeordnet worden ist. Leitender ist ebenso, wer einer Leitungsebene angehört, auf der überwiegend Leitende Angestellte vertreten sind oder ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das im Unternehmen für Leitende üblich ist. Wenn Zweifel an der Einordnung bestehen, dann gilt als Kriterium ein regelmäßiges Arbeitsentgelt, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

Die tatsächliche Klärung, wer nun wirklich Leitender Angestellter ist, kann in der Praxis nur durch eine Gesamtwürdigung der Kriterien erfolgen. Maßgeblich ist hierbei, ob die betreffende Person bzw. der betreffende Personenkreis anstelle des Unternehmers oder der Geschäftsleitung - zumindest in Teilbereichen - handelt, ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber besteht oder das Unternehmensergebnis maßgeblich beeinflusst wird. (Ni)