Minijobs / Midijobs

Mini-Jobs sind Arbeitsverhältnisse im so genannten Niedriglohnbereich. Dieser umfasst monatliche Arbeitseinkommen bis maximal 800 Euro. Nach der seit dem 1. April 2003 geltenden gesetzlichen Regelung unterscheidet man vier Arten von Mini-Jobs:

  • geringfügig entlohnte Tätigkeiten (bis 400 Euro): Der Arbeitnehmer zahlt zahlt einen pauschalen Sozialversicherungs- und Steuerbeitrag von insgesamt 30,8 % (15 % RV, 13,7 % KV, 2 % Steuern, 0,1 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz). Hinzu kommt der Beitrag zur Unfallversicherung, dessen Höhe branchenabhängig ist.
  • Mini-Jobs in Privathaushalten: identisch mit vorherigem, aber nur 13,7 % Pauschalabgaben (je 5 % KV und RV, 1,6 % zur UV, 2 % Steuern und 0,1 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz).
  • kurzzeitige Beschäftigungen (Aushilfen): Eine kurzzeitige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres zwei Monate oder 50 Arbeitstage nicht übersteigt. Kurzzeitige Beschäftigungen sind sozialversicherungs- und steuerfrei.
  • Midi-Jobs mit Entgelten zwischen 400,01 und 800,00 Euro ("Gleitzone"): Für Arbeitgeber voll sozialversicherungspflichtig, Arbeitnehmer zahlt abgestufte Beiträge zwischen 11 % bei 400,01 Euro und 21 % bei 800 Euro.

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