Neutralitätsausschuss

Der Neutralitätsausschuss prüft im Falle eines Streiks, ob Arbeitnehmern eines Betriebs, die indirekt von den Arbeitsniederlegungen betroffen sind, Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Damit soll verhindert werden, dass Arbeitskämpfe auf Kosten der Arbeitslosenkasse finanziert werden.

Der Kurzarbeitergeld-Anspruch ist dann nicht gegeben, wenn indirekt von Streiks betroffene Betriebe "dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags angehören" oder später von dem vereinbarten Tarifvertrag profitieren. In diesen Fällen erhalten Gewerkschaftsmitglieder Streikausfallgeld.

Der Neutralitätsausschuss ist ein Organ der Bundesanstalt für Arbeit. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet das Sozialgesetzbuch, in dem alle Leistungen für Arbeitslose und Kurzarbeiter geregelt werden (§ 393 SGB III). Er "...besteht aus je drei Arbeitnehmer- und drei Arbeitgebervertretern im Verwaltungsrat sowie der oder dem Vorsitzenden des Vorstands". Sie oder er vertritt den Neutralitätsausschuss vor dem Bundessozialgericht.