Scheinarbeitslose

Als scheinarbeitslos gelten alle Personen, deren Arbeitslosenstatus fragwürdig ist. Nach bisheriger Definition von Fachleuten waren dies überwiegend Personen, die einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nachgehen, gleichzeitig aber Arbeitslosengeld beziehen. Dieser Missbrauch von Sozialleistungen wird mit Geldbußen oder Strafen belegt.

Eine Veröffentlichung des Bundesrechnungshofs von Ende April 2003 hat den Begriff der Scheinarbeitslosigkeit vor dem Hintergrund der anhaltenden Diskussionen um Arbeitsmarkt- und Sozialreformen erweitert. Als scheinarbeitslos gelten demnach:

  • junge Männer und Frauen im Alter von 18 bis 25 Jahren, die sich arbeitslos melden, um ihren Eltern das Kindergeld zu sichern;
  • erziehende Mütter, die beim Arbeitsamt gemeldet sind, um sich ihre Rentenansprüche zu sichern. An einer Arbeitsstelle sind sie häufig aber gar nicht interessiert;
  • ältere Beschäftigte, die laut Bundesrechnungshof oftmals von ihren Arbeitgebern in die Arbeitslosigkeit gezwungen werden als "Überbrückungsmaßnahme" bis zur Rente. Im Unterschied zu den vorgenannten Fällen besteht hier allerdings ein Leistungsanspruch, weshalb es der Bundesrechnungshof in diesem Fall als problematisch ansieht, von Scheinarbeitslosen zu sprechen. An der Notwendigkeit einer Reform des Sozialsystems ändere das aber nichts, so der Bundesrechnungshof weiter.