Schuldenbremse

Die Schuldenbremse begrenzt die höchstzulässige Kreditaufnahme des Bundes und der Länder. Bundestag und Bundesrat haben die Schuldenbremse im Rahmen der Föderalismusreform II  im Jahr 2009 beschlossen und im Grundgesetz in den Artikeln 109 und 115 verankert. Der neue Grundgesetzartikel 109 legt fest, dass Haushalte grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichen sein müssen. Gemäß Artikel 115 des Grundgesetzes bedeutet dies für den Bund, dass er Kredite in Höhe von maximal 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes aufnehmen darf. Die Bundesländer dürfen gar keine Kredite mehr aufnehmen.

Defizite bleiben zulässig

Die Regelungen beziehen sich ausschließlich auf das strukturelle Defizit, also auf jenen Teil eines Haushaltslochs, der nicht konjunkturell bedingt ist. In einer Phase des Abschwungs oder einer Rezession dürfen daher weiterhin Kredite aufgenommen werden, die in einer Phase des Aufschwungs aber wieder abgebaut werden müssen. Auch in außergewöhnlichen Situationen wie Naturkatastrophen ist die Aufnahme von Krediten weiterhin gestattet.

Ab wann die Schuldenbremse gilt

Die Schuldenbremse gilt seit 2011, sieht aber Übergangsfristen vor. Der Bund muss sein Defizit bis 2016 reduzieren, die Länder bis 2020.

Der Bund hilft einzelnen Ländern

Der Bund zahlt den ärmeren Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Konsolidierungshilfen, um sie während der Übergangsphase beim Abbau der Haushaltsdefizite zu unterstützen. Die Hilfen summieren sich auf insgesamt 800 Millionen Euro pro Jahr. Im Gegenzug sind die ärmeren Bundesländer verpflichtet, bis 2020 ihr strukturelles Defizit aus dem Jahr 2010 jährlich um jeweils ein Zehntel zu reduzieren. Ob sie der Verpflichtung nachkommen, prüft der sogenannte Stabilitätsrat.

(letzte Aktualisierung: April 2011)

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