Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten

Am 1. Dezember 1988 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (SprAuG) als weitere Variante der Mitwirkung und Mitbestimmung. Dieses Gesetz soll den leitenden Angestellten in den Betrieben und Unternehmen die Möglichkeit geben, eigene Sprecherausschüsse zu wählen mit Mitwirkungsrechten bei Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätzen sowie bei personellen Maßnahmen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Danach haben die Sprecherausschüsse im Gegensatz zu den Betriebsräten nur Mitwirkungsrechte: Es sind die Rechte auf Unterrichtung, Anhörung, Beratung und die Möglichkeiten, Vereinbarungen zu schließen.

Nach dem Sprecherausschussgesetz haben die leitenden Angestellten in den Betrieben und Unternehmungen folgende Mitwirkungsmöglichkeiten:

  • Die Belange der leitenden Angestellten des Betriebes werden durch den Sprecherausschuss vertreten, wobei eigene Belange durch den einzelnen leitenden Angestellten unberührt bleiben (§ 25 SprAuG).
  • Zur Wahrnehmung seiner Belange gegenüber dem Arbeitgeber kann der leitende Angestellte ein Mitglied des Sprecherausschusses zur Unterstützung und Vermittlung hinzuziehen (§ 26 SprAuG).
  • Recht auf Einsicht in die Personalakte und Hinzuziehung eines Mitglieds des Sprecherausschusses.
  • Arbeitgeber und Sprecherausschuss können Richtlinien über den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnisssen der leitenden Angestellten schriftlich vereinbaren (§ 28 SprAuG).
  • Der Inhalt der Richtlinien gilt für die Arbeitsverhältnisse unmittelbar und zwingend, soweit dies zwischen Arbeitgeber und Sprecherausschuss vereinbart ist. Abweichende Regelungen zugunsten der leitenden Angestellten sind zulässig.
  • Der Sprecherausschuss muss vom Arbeitgeber rechtzeitig über Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen unterrichtet werden.
  • Änderungen der Gehaltsgestaltung und der allgemeinen Beurteilungsgrundsätze müssen mit dem Sprecherausschuss beraten werden.
  • Rechtzeitig ist dem Sprecherausschuss eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines leitenden Angestellten mitzuteilen.
  • Der Sprecherausschuss muss vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten gehört werden. Der Arbeitgeber hat dem Sprecherausschuss die Gründe für die Kündigung mitzuteilen.
  • Eine ohne Anhörung des Sprecherausschusses ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 31 SprAuG).
  • Der Unternehmer hat den Sprecherausschuss mindestens einmal im Kalenderhalbjahr über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebes und des Unternehmens zu unterrichten (§ 32 SprAuG).
  • Der Unternehmer hat den Sprecherausschuss über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die leitenden Angestellten zur Folge haben könnten, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 32 SprAuG).
  • Entstehen leitenden Angestellten infolge der geplanten Änderung wesentliche Nachteile, hat der Unternehmer mit dem Sprecherausschuss über Maßnahmen zum Ausgleich oder zur Milderung dieser Nachteile zu beraten.

Nach dem SprAuG sollen mindestens einmal im Jahr eine gemeinsame Sitzung mit dem Betriebsrat (§ 2 SprAuG) und eine Versammlung der leitenden Angestellten (§ 15 SprAuG) stattfinden. (Ni)